Instandhaltungsprogramme – „Vergoldetes Papier“, jetzt ist Schluss

Ein paar Seiten stark beinhaltet das Instandhaltungsprogramm alle wesentlichen Informationen zur Instandhaltung des Ballons.

Die Idee ist, dass man dort übersichtlich und in einem Dokument zusammengefasst, alle Vorgaben der Hersteller, der Behörde oder eben Abweichungen von den Vorgaben findet. Es beschreibt die zulässige Instandhaltung, ob der Pilot und Eigentümer/Halter selbst reparieren darf. Zu finden ist eine Zusammenfassung, welche Komponenten von welchen Herstellern eingesetzt werden, oder wann laufzeitbeschränkte Teile zu tauschen sind.

Der Halter konnte das Dokument erstellen, es musste anfangs aber von der Behörde genehmigt werden. Dort wurde es gegen eine Gebühr auf Richtigkeit geprüft. Zudem gab es Prüfbetriebe, die diese Leistung übernehmen durften und das Privileg vom Luftfahrt-Bundesamt besaßen, die Instandhaltungsprogramme (IHP) selbst zu genehmigen. Für die Erstellung und Genehmigung ließ man sich die Arbeit von den Haltern gut bezahlen. Später mit einer Gesetzesänderung wurde das „selbsterklärte IHP“ eingeführt. Jetzt konnte der Halter sein erstelltes IHP durch eigene Unterschrift genehmigen. Die Prüfung auf Richtigkeit erfolgte während der jährlichen Lufttüchtigkeitsprüfung. Die meisten Prüfbetriebe in Deutschland binden die Halter durch Verträge und erstellen das IHP. So kam die Nutzung eines selbsterklärten IHP nicht in Frage. Die Kosten für Erstellung und Änderung blieben bestehen. Diese Verpflichtung zur vertraglichen Bindung, besteht allerdings nur bei gewerblich genutzten Ballonen.

In der Praxis werden die teuren Instandhaltungsprogramme in die Lebenslaufakte eingeheftet und verbleiben für immer dort. Für den technisch nicht komplexen Ballon, der meist anhand eines Wartungshandbuches instandgehalten wird, benötigt man dieses Dokument nicht. Bei einem Flugzeug mit vielen Komponenten, Anweisungen und Handbüchern macht eine Zusammenfassung Sinn.

Im Jahr 2020 trat die langerwartete Änderung der Verordnung 1321/2014 in Kraft, welche die Instandhaltung von Luftfahrzeugen regelt. Alle Ballone, früher nach Part-M, werden jetzt nach Part-ML instandgehalten, welcher zahlreiche Erleichterungen für die Betriebe und Halter beinhaltet. Eine ist der Wegfall von der Verpflichtung ein IHP zu erstellen. In ML.A.302 e) ist geregelt, dass kein IHP mehr erstellt werden muss, wenn man sich an die Wartungsanweisung der Hersteller und wenige weitere Punkte hält. Damit fällt auch die Kostenverpflichtung für die Erstellung und Änderung weg. Das gilt auch für gewerblich genutzte Ballone. Allerdings muss der Halter die Befähigung besitzen, Halter/Pilot Instandhaltung durchführen  zu dürfen. Sollte es eine Haltergemeinschaft sein, wo ein Halter kein Pilot ist, muss dieses in einem individuellen IHP beschrieben werden. Weiterhin kann aber nun auch ein IHP für mehrere Ballone gelten. Es liegt jetzt an den Betrieben, dieses umzusetzen und die Halter zu entlasten. Die Betriebe dürfte es einerseits freuen, da der Aufwand für die Überwachung des IHP wegfällt, andererseits war das IHP eine hervorragende Möglichkeit, die Kassen zu füllen.

Bei weiteren Fragen zu diesem oder anderen Themen könnt ihr mich gerne telefonisch oder per e-Mail unter info@eimersballooning.de erreichen.